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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Österreich

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Das Abkommen verhindert nicht, dass Sie in beiden Ländern mit dem Finanzamt zu tun haben. Es regelt nur, wer welche Einkünfte besteuern darf - und beim häufigsten Fall, der deutschen Rente, fällt die Antwort anders aus als erwartet.

Art. 4
Wer als ansässig gilt
Art. 18
Wer Renten besteuert
Art. 23
Freistellung mit Progressionsvorbehalt

Wer nach Österreich zieht und dort einen Wohnsitz begründet, wird in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig - auf das Welteinkommen. Behält er zugleich eine Wohnung in Deutschland, ist er dort ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtig. Beide Staaten hätten dann Zugriff auf dieselben Einkünfte. Genau dafür gibt es das Abkommen vom 24. August 2000.

Zuerst: Wo sind Sie ansässig?

Das Abkommen kennt nur einen Ansässigkeitsstaat. Sind Sie nach nationalem Recht in beiden Staaten ansässig, greift die Rangfolge des Artikels 4 Absatz 2. Zuerst zählt, wo Sie über eine ständige Wohnstätte verfügen. Haben Sie in beiden Staaten eine, gilt der Staat, zu dem Sie „die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen" haben - der Mittelpunkt der Lebensinteressen.

Dieser Punkt wird regelmäßig unterschätzt. Er hängt nicht am Meldezettel und nicht an der Zahl der Übernachtungen allein, sondern an einer Gesamtschau: Wo lebt die Familie, wo liegen Vermögen und Erwerbstätigkeit, wo sind die sozialen Bindungen. Wer die deutsche Wohnung behält und regelmäßig zurückkehrt, sollte damit rechnen, dass die Frage strittig wird.

Wer welche Einkünfte besteuern darf

EinkunftsartBesteuertGrundlageWarum
Deutsche gesetzliche RenteDeutschlandArt. 18 Abs. 2Kassenstaatsprinzip: Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Staates dürfen nur dort besteuert werden.
Betriebspension, private RenteÖsterreichArt. 18 Abs. 1Ruhegehälter und Renten aus dem anderen Staat dürfen nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.
Miete aus deutscher ImmobilieDeutschlandArt. 6 Abs. 1Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen dürfen im Staat besteuert werden, in dem die Immobilie liegt.
Miete aus österreichischer ImmobilieÖsterreichArt. 6 Abs. 1Dasselbe Prinzip, umgekehrte Richtung.

Die deutsche Rente bleibt deutsch

Der Grundsatz in Artikel 18 Absatz 1 lautet, dass Ruhegehälter und Renten aus dem anderen Vertragsstaat „nur im erstgenannten Staat", also im Ansässigkeitsstaat, besteuert werden dürfen. Wer in Österreich lebt, würde seine deutsche Rente demnach in Österreich versteuern.

Absatz 2 dreht das um. Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Staates dürfen abweichend davon „nur in diesem anderen Staat" besteuert werden. Die deutsche gesetzliche Rente bleibt damit in Deutschland steuerpflichtig, auch wenn Sie längst in Österreich leben.

Für Betriebspensionen, Pensionskassenleistungen und private Renten bleibt es dagegen beim Grundsatz: Sie werden im Ansässigkeitsstaat besteuert, also in Österreich. Wer beides bezieht, hat es folglich mit zwei Finanzverwaltungen zu tun.

Die deutsche Immobilie folgt ihrem Standort

Artikel 6 Absatz 1 weist Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen dem Staat zu, in dem das Vermögen liegt. Das gilt für Vermietung und Verpachtung ebenso wie für jede andere Art der Nutzung. Wer seine Wohnung in Deutschland behält und vermietet, versteuert diese Einkünfte weiterhin in Deutschland - unabhängig davon, wo er selbst wohnt.

Steuerfrei heißt nicht folgenlos

Österreich wendet für in Österreich ansässige Personen die Befreiungsmethode an: Einkünfte, die nach dem Abkommen in Deutschland besteuert werden dürfen, nimmt Österreich von der Besteuerung aus. Damit endet die Sache aber nicht.

Buchstabe d desselben Absatzes erlaubt Österreich ausdrücklich, diese ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes für das übrige Einkommen einzubeziehen. Dieser Progressionsvorbehalt ist der Punkt, der viele Auswanderer überrascht: Die deutsche Rente wird in Österreich nicht besteuert, sie hebt aber den Steuersatz, mit dem alle übrigen Einkünfte belastet werden. Wer neben der Rente noch Mieteinnahmen oder eine Betriebspension bezieht, spürt das unmittelbar.

Was das für die Planung heißt

  • Ansässigkeit klären, bevor der Umzug läuft. Eine behaltene deutsche Wohnung kann die Frage offen halten und beide Finanzverwaltungen auf den Plan rufen.
  • Einkunftsarten einzeln durchgehen. Gesetzliche Rente, Betriebspension, Mieteinkünfte und Kapitalerträge werden unterschiedlich behandelt.
  • Den Progressionsvorbehalt einrechnen. Wer nur die Steuerfreistellung sieht, rechnet zu optimistisch.
  • Erklärungspflichten in beiden Staaten prüfen. Freistellung bedeutet nicht, dass nichts zu erklären ist.

Häufige Fragen

Wo bin ich nach dem Abkommen ansässig?

Zuerst zählt, wo Sie über eine ständige Wohnstätte verfügen. Haben Sie in beiden Staaten eine, entscheidet der Mittelpunkt der Lebensinteressen, also wo die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen. Lässt sich das nicht bestimmen, folgt der gewöhnliche Aufenthalt, dann die Staatsangehörigkeit. Diese Reihenfolge steht in Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens.

Wer besteuert meine deutsche Rente, wenn ich in Österreich lebe?

Bei Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung bleibt es bei Deutschland. Artikel 18 Absatz 2 weist das Besteuerungsrecht abweichend vom Grundsatz dem Kassenstaat zu. Für Betriebspensionen und private Renten gilt dagegen der Grundsatz aus Absatz 1: Sie werden im Ansässigkeitsstaat besteuert, also in Österreich.

Was ist der Progressionsvorbehalt?

Einkünfte, die Österreich nach dem Abkommen von der Besteuerung ausnehmen muss, dürfen trotzdem bei der Festsetzung des Steuersatzes für das übrige Einkommen einbezogen werden. Das steht in Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d. Ihre deutsche Rente wird in Österreich also nicht besteuert, hebt aber den Steuersatz auf alle anderen Einkünfte.

Muss ich in beiden Ländern eine Steuererklärung abgeben?

Das kommt auf Ihre Einkunftsarten an. Wer als in Österreich ansässige Person Einkünfte bezieht, die Deutschland besteuern darf, hat regelmäßig auch dort Erklärungspflichten. Da das Zusammenspiel von Ansässigkeit, Einkunftsart und Progressionsvorbehalt komplex ist, gehört diese Frage vor dem Wegzug auf den Tisch einer Steuerberaterin.

Stand und Quellen

Stand Juli 2026. Zitiert wird das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, unterzeichnet am 24. August 2000, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2002 Teil II Nr. 12. Die Zuordnung im Einzelfall hängt von Umständen ab, die eine Übersicht nicht abbilden kann; verbindlich beurteilen das nur eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater mit Erfahrung im deutsch-österreichischen Verhältnis.